| Wichtige Mitteilung des Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung.
Ab dem Jahr 2010 ist entsprechend § 5. 3. 7 des Tierschutzgesetzes das Tätowieren von Hunden ohne Betäubung nur bei unter zwei Wochen alten Tieren erlaubt. Der Eingriff kann in diesem Fall auch durch andere Personen als Tierärzte vorgenommen werden, sofern sie die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
Obwohl das Tätowieren von unter zwei Wochen alten Hunden erlaubt ist, wird dies nicht empfohlen!
Hunde ab einem Alter von zwei Wochen dürfen nur im Einzelfall, nach tierärztlicher Indikation und durch einen Tierarzt unter Betäubung tätowiert werden!
Bei Kennzeichnung von Hunden mittels Mikrochip ist eine Betäubung nicht erforderlich. Die Implantation eines Mikrochips wird nicht als Gewebezerstörung angesehen. § 6 des Tierschutzgesetzes findet demzufolge keine Anwendung.
Hannover, 10. März 2010
|